Mit Scheidungsantrag wird der von einem Anwalt bei dem zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) zu stellende Antrag auf Scheidung einer Ehe bezeichnet.
Es wird beantragt
Die am 25.3.1987 vor dem Standesbeamten in Querstadt unter Register Nr. 3/1987 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Mindestvoraussetzungen an den Scheidungsantrag ergeben sich aus § 133 FamFG (früher § 622 ZPO).
Der Streitwert ergibt sich aus dem dreifachen des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich Kindesunterhalt (strittig nicht OLG Frankfurt) zuzüglich 5 % des 30.000,- übersteigenden Vermögens (OLG Frankfurt) zuzüglich einen Wert für den Versorgungsausgleich (1.000,- bzw. 2.000,-).
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