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Schadensfreiheitsrabatt, nach Trennung
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Antrag (Beispiel ohne Gewähr auf Richtigkeit)
             2. Streitwert
             3. Nach Scheidung
             4. Fundstellen

Hat ein Ehegatte für den anderen ein Fahrzeug versichert oder mitversichert, hat der Ehegatte der das Fahrzeug in der Ehe nahezu ausschließlich (oder nach a.A. überwiegend = OLG Celle NZFam 2017, 1110) gefahren hat einen Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB (Büte in Familienrecht kompakt, 2015, 208 f; OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2011 Az. 8 WF 105/11).

"Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und gründet darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs 'erzielt' hat." (OLG Hamm, aaO).

Antrag (Beispiel ohne Gewähr auf Richtigkeit)

Zu beschließen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts für das auf seinen Namen versicherte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX - Y 5000 auf die Antragstellerin zuzustimmen und bei der Übertragung mitzuwirken.

2. Streitwert

Streitwert sind die Kosten die eine Neuversicherung gegenüber der Altversicherung auslöst. Den Betrag, kann die betroffene Versicherung ermitteln.

3. Nach Scheidung

4. Fundstellen

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