Mit Saldotheorie wird die in der Rechtsprechung vertretene Theorie bezeichnet, nach der bei der bereichungsrechtlichen Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge die gegenseitigem Ansprüche saldiert werden. Damit soll das sogenannte "faktische Synallagma" bereicherungsrechtlich gewahrt werden. Siehe dazu BGHZ 146, 298 ff, BGHZ 147, 152 ff). Kann einer der Bereicherungsschuldner seine Leistung nicht zurück gewähren (z.B. weil sie zerstört wurde), wird ihm der Wert von seinem Anspruch abgezogen.
Ausnahme: Die Saldotheorie gilt allerdings nicht, wenn die Begünstigung des Kondiktionsschuldners unbillig wäre. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Kondiktionsgläuber minderjährig ist oder vom Schuldner arglistig getäuscht wurde (BGHZ 146, 298 ff).
Bei der älteren Zweikondiktionlehre stehen sich dagegen zwei Kondiktionsansprüche gegenüber. Hier geht die andere Seite leer aus, wenn die zurückzugewährende Leistung untergegangen ist.
Werbung:
|