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Von einem Sachmangel spricht man, wenn eine Sache
- bei Gefahrübergang nicht die vereinbarten Eigenschaften hat (subjektiver Fehlerbegriff).
Beispiel: A braucht für eine Holzbank einen Lack, der auch Temperaturschwankungen im Bereich von -40 bis +25 Grad aushält (er will sie auf einem Bergipfel aufstellen). Er kauft diesen Lack bei B und läßt sich die Temperaturbeständigkeit schriftlich zusichern. Beim ersten Versuch stellt sich heraus, dass der Lack bei -20 Grad absplittert. Daher hatte der Lack nicht die vereinbarte Eigenschaft und somit einen Sachmangel.
Sind keine Eigenschaften vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn
- bei Gefahrübergang die Sache sich nicht für die vom Verkäufer erkennbare nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
A aus dem Beispiel zuvor, vereinbart nichts schriftlich, teilt dem Verkäufer aber nurmit, dass er damit eine Bank im Außenbereich lackieren will. Da der Verkäufer mit den extremen Temperaturschwankungen nicht rechnen musste ist ein bis -20 Grad witterunbeständiger Lack nicht mangelhaft.
War auch keine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erkennbar, liegt ein Sachmangel vor, wenn
- bei Gefahrübergang die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (objektiver Fehlerbegriff).
A aus dem Beispiel zuvor, verlangt nur Holzlack. Ist der Lack für Holz nicht geeinet hat er einen Sachmangel. Ist er nicht witterungsbeständig, hat er keinen Sachmangel, da einfacher Holzlack üblicherweise nicht witterungsbeständig ist.
LG Düsseldorf v. 11.9.2018 Az. 24 U 185/17
"(...) Grundsätzlich hat der Käufer - so die Vertragsparteien (...) einen Haftungsausschluss vereinbart haben - nach § 444 BGB die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher den Anspruch begründender Umstände. Eine Täuschung durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung setzt eine Aufklärungspflicht voraus, die dementsprechend nach allgemeinen Grundsätzen vom Käufer zu beweisen ist. Denn der Käufer muss alle Umstände darlegen und beweisen, die den Arglisttatbestand ausfüllen (BGH, Urteil vom 12. November 2010 – V ZR 181/09). Das bestätigt auch die Rechtsprechung zu Fällen, in denen der Verkäufer die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht durch konkrete Belehrung behauptet. Auch dann muss der Käufer die negative Tatsache beweisen, dass er nicht aufgeklärt worden ist. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast muss der Verkäufer lediglich vortragen, wann, wo und wie er aufgeklärt haben will (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2000 – V ZR 285/99; vom 12. November 2010, aaO, Rz. 12). Für die negative Tatsache, dass Mängel sichtbar waren, gilt nichts anderes. Der Verkäufer muss in einem derartigen Fall nur angeben, dass der Mangel
seiner Art nach unabhängig vom Zeitpunkt und der Dauer der Besichtigung für jeden potentiellen Käufer ebenso sichtbar war wie für ihn (vgl. BGH, Urteil
vom 21. September 2017 – V ZR 64/17, Rz. 13).
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