Mit Sachgefahr wird eine von einer ausgehende Gefahr bezeichnet, die sich der Inhaber ähnlich der Betriebsgefahr verschuldensunbhängig anrechnen lassen. Sie ist im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB zu prüfen. Eine Sachgefahr haben z.B. gemäß § 833 BGB Hunde.
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