Mit Sachbefugnis (= Sachlegitimation) bezeichnet man die Befugnis der Prozessbeteiligten, materiellrechtlich über das geltend gemachte Recht verfügen zu können. Dabei spricht man auf Klägerseite von der Aktiv- und auf Beklagtenseite von der Passivlegitimation
Von der Sachbefugnis ist die Frage der Prozessführungsbefugnis abzugrenzen.
Für ein Beispiel siehe unter Aktivlegitimation.
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