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§ 36 RVG Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
(gesetz.rvg)
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(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

  1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
  2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
  3. (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nr. 1000 VV RVG Einigungsgebühr