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Trägt eine Person mehrere Vornamen ist einer davon der Rufname. Der Namensträger kann frei darüber entscheiden welcher der Namen der Rufname ist, ein Antrag auf Namensänderung ist dafür nicht erforderlich (BGH NJW 1959, 1581; Rawert in Becksches Formularbuch Bürgerliches, Wirtschaftsrecht I.2 Anm. 3).
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