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Rubrum, Zivilprozess
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Bezeichnung
             2. Beispiel
             3. Bei Parteien kraft Amtes:
             4. Bei Kaufmännern
             5. Bei gesetzlich Vertretenen (juristische Personen/Minderjährige)

Mit Rubrum (lat., Rotes) wird der Urteils/Klageeingang bezeichnet, der gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 -3 ZPO die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter, die Prozessbevollmächtigten, die Namen der Richter und das Datum der letzten mündlichen Verhandlung nennt.

1. Bezeichnung

Bei einfachen Urteilen lautet die Bezeichnung "Urteil". Versäumnis- Anerkenntnis und Verzichtsurteile sind gemäß § 313 Abs. 1 S. 2 als solche zu bezeichnen. In der Praxis werden auch Grund-, Teil-, Zwischen-, Schluss oder Vorbehaltsurteile als solche bezeichnet.

2. Beispiel

3. Bei Parteien kraft Amtes:

(...)

In dem Rechtsstreit

Des Rechtsanwalts Peter Wiehl, Radstraße 18a, 60486 Frankfurt/Main, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Schneider-Schrauben GmbH, Köln,

Kläger

g e g e n

(...)

4. Bei Kaufmännern

(...)

In dem Rechtsstreit

des unter der Firma Schneider-Schrauben handelnden Kaufmanns Franz Werniger Hauptstraße 25, 35018 Neustadt

Kläger

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Echsenschläger, Reinwasser und Partner in Neustadt -

Bei gesetzlich Vertretenen (juristische Personen/Minderjährige)

(...)

In dem Rechtsstreit

des minderjährigen Xaver Werniger, geb. am 10.07.1990, Hauptstraße 25, 35018 Neustadt, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Kaufmann Franz Werniger und Frau Helga Werniger, Hauptstraße 25, 35018 Neustadt,

Kläger

- Prozessbevollmächtigter: (...)

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Auf diesen Artikel verweisen: Rubrum/Urteileingang/Urteilskopf * Urteil im Zivilprozess * Berufungsurteil im Zivilprozess