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Mit Rubrum (lat., Rotes) wird der Urteils/Klageeingang bezeichnet, der gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 -3 ZPO die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter, die Prozessbevollmächtigten, die Namen der Richter und das Datum der letzten mündlichen Verhandlung nennt.
Bei einfachen Urteilen lautet die Bezeichnung "Urteil". Versäumnis- Anerkenntnis und Verzichtsurteile sind gemäß § 313 Abs. 1 S. 2 als solche zu bezeichnen. In der Praxis werden auch Grund-, Teil-, Zwischen-, Schluss oder Vorbehaltsurteile als solche bezeichnet.
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In dem Rechtsstreit
Des Rechtsanwalts Peter Wiehl, Radstraße 18a, 60486 Frankfurt/Main, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Schneider-Schrauben GmbH, Köln,
Kläger
g e g e n
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In dem Rechtsstreit
des unter der Firma Schneider-Schrauben handelnden Kaufmanns Franz Werniger Hauptstraße 25, 35018 Neustadt
Kläger
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Echsenschläger, Reinwasser und Partner in Neustadt -
Bei gesetzlich Vertretenen (juristische Personen/Minderjährige)
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In dem Rechtsstreit
des minderjährigen Xaver Werniger, geb. am 10.07.1990, Hauptstraße 25, 35018 Neustadt, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Kaufmann Franz Werniger und Frau Helga Werniger, Hauptstraße 25, 35018 Neustadt,
Kläger
- Prozessbevollmächtigter: (...)
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