(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach
den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften
ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet binnen der für die sofortige Beschwerde
geltenden Frist die Erinnerung statt. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen.
Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die
Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der
Schiffsregisterordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und den für den Erbschein geltenden Bestimmungen wirksam geworden
sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.
Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und
gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§§ 77, 237 und 238 der
Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
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