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Richterrecht
(recht.allgemein und recht.methoden)
(engl. judge-made law )
    

Mit Richterrecht wird die von den Gerichten vorgenommene Fortentwickung des Rechts durch Ausfüllung von Lücken bezeichnet. Die Ausfüllung ist notwendig, da ein Gericht durch das Verbot der Rechtsverweigerung auch bei lückenhaften Regelungen eine Entscheidung finden muss.

Sein Verhältnis zum Gewohnheitsrecht ist umstritten. Zum Teil wird dem Richterrecht die gleiche Qualität wie dem Gewohnheitsrecht zugesprochen (Bötticher, RdA 1969, 367ff). Nach a.A. ist es eine eigenständige Kategorie die aber zu Gewohnheitsrecht werden könne (Löwisch, RdA 1980, 1, 2). Letztere Ansicht will aber, unabhängig davon ob das Richterrecht zu Gewohnheitsrecht geworden ist oder nicht, Richterrecht immer einer Abänderung durch die Rechtsprechung zugänglich machen (Löwisch aaO).

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Auf diesen Artikel verweisen: judge-made law * Rechtsverweigerung/Verbot der Rechtsverweigerung * Fallrecht * gesetztes Recht