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Von sog. Reserveursachen spricht man, wenn der tatbestandliche Erfolg ohne die Handlung des Täters später durch ein anderes Ereignis ebenfalls eingetreten wäre. Reserveursachen sind unerheblich, d.h. sie ändern nichts an der Bewertung der Handlung des Täters.
Beispiel: A sieht B bewusstlos auf den Schienen liegen, er weiß, dass in wenigen Sekunden ein ICE die Strecke befahren wird und er B, ob er will oder nicht, nicht mehr retten kann. Da er B zudem nicht leiden kann, tötet er ihn mit einem gezielten Schuss. Sekunden später wird der Körper des B von einem schnell fahrenden ICE erfasst, der Zusammenprall hätte B auf jeden Fall getötet. Dies ändert aber nichts daran, dass A den B vorsätzlich getötet hat.
Im Zivilrecht wird das Problem unter dem Stichwort "hypothetische Schadensursache" diskutiert.
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