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Rentnerprivileg/Pensionistenprivileg
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Inhalt
             1. Bund
             2. Länder (insbes. Hessen)

1. Bund

Mit Rentnerprivileg/Pensionistenprivileg wurde die Regelung bezeichnet, dass ein Ehegatte der bei Scheidung Renter oder Pensionist war, trotz zu seinem Nachteil durchgeführten Versorgungsausgleiches solange seine ungekürzte Rente erhielt, bis der Ausgleichsberechtigte in Ruhestand ging und den Vorteil in Anspruch nahm. Geregelt war dies in § 101 SGB VI bzw. § 57 BeamtVG. Durch die der Versorgungsausgleichsreform am 1.9.2009 wurde das Rentnerprivileg/Pensionistenprivilege auf Altfälle beschränkt.

Das Pensionistenprivileg bleibt erhalten (§ 57 BeamtVG) wenn:

  1. Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1.9.2009 entstanden ist
  2. Das Versorgungsausgleichsverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

Länder (insbes. Hessen)

Für Beamte der Länder können sich hier Abweichungen ergeben, da manche Länder eigene Versorgungsgesetze haben, die das Privileg noch enthalten. Das gilt für z.B. Hessen, hier ist das Pensionistenprivileg gem. § 63 Abs. 3 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz noch in Kraft.

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