Die Regierungsprinzipien beschreiben die Verteilung von
Entscheidungsbefugnis und Verantwortung in der Bundesregierung.
Die Bundeskanzlerin hat gemäß Art. 65 S. 1 GG die Richtlinienkompetenz, d.h. sie bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Kanzlerprinzip). Daher kann die Bundeskanzlerin grundlegenden politischen Entscheidungen treffen, indem sie sie zur Richtlinie ihrer Politik erklärt.
Die Ministerinnen und Minister leiten gemäß Art. 65 S. 2 GG im Rahmen dieser Richtlinien selbständig und eigenverantwortlich ihre Ressorts (Ressortprinzip).
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerinnen/Ministern und Entscheidungen die vom GG der Bundesregierung übertragen sind (z.B. Art. 113 Abs. 1), entscheidet gemäß Art. 65 S. 3 GG das Kabinett (Kabinettsprinzip), hier hat Kanzlerin bei Stimmgleichheit eine zweite Stimme.
Beispiel: Der Bundestag plant beschließt die Einführung eines durch den Bund finanzierten Mindestlohnes. Die dadurch entstehenden Ausgaben waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen. Dadurch wird für die Gültigkeit des Gesetzes eine Zustimmung des Kabinetts gemäß § 113 Abs. 1 GG notwendig. Bei dieser Entscheidung sind die Minister frei. Die Kanzlerin kann sie nicht unter Berufung auf ihre Richtlinienkompetenz zu einem bestimmten Stimmverhalten verpflichten.
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