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Von einer Regelung im Sinne des Verwaltungsrechts spricht man, bei einer Willenserklärung, die auf Setzung einer Rechtsfolge, d.h. auf
Begründung, Änderung, Aufhebung, Feststellung von Rechten und Pflichten
gerichtet ist.
Davon ist abzugrenzen, das rein tatsächliche Verwaltungshandeln
wie z.B. Mitteilungen, Hinweise und Auskünfte.
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