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Von Regelbeispieltechnik spricht man, wenn das Gesetz verschiedene Möglichkeiten aufzählt, diese aber nicht zwingend und nicht abschliessend sind, sondern nur als Beispiele dienen. Der Gesetzgeber bedient sich z.B. in § 243 StGB dieser Technik. Das Gegenstück ist die enumerative Aufzählung.
Der Vorsatz des Täters muss sich analog §§ 15, 16 StGB auch auf die Regelbeispiele beziehen, Prüfungsstandpunkt der Regelbeispiele ist hinter der Schuld unter Strafzumessungsregeln.
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