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Als Regelbedarf wird der Bedarf bezeichnet, der notwendig zur Sicherung des Lebesunterhalts ist. Zum Regelbedarf gehören gemäß § 20 SGB II. Der Regelbedarf wird über die Regelbedarfsordnung festgelegt.
- Ernährung 128,46
- Kleidung 30,40
- Körperpflege 15,55
- Hausrat 27,41
- Haushaltsenergie 30,24 (Ohne Heizung und Warmwasser)
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Verkehr 22,78
- Nachrichtenübermittlung 31,96
- Freizeit, Unterhaltung, Kultur 39,96
- Bildung 1,39
- Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 7,16
- andere Warten 26,50
Gesamt: 361,81
Miete, Heiz- und Warmwasserkosten werden zusätzlich gezahlt.
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