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Von einer rechtswidrigen Tat spricht man gemäß § 11 Nr. 5 StGB, bei einem rechtswidrigen Verhalten, das einen Straftatbestand verwirklicht. Auf die Schuld kommt es nicht an (Tröndle/Fischer, § 11 Rn. 27). Das Strafgesetzbuch (StGB) verwendet den Begriff z.B. in §§ 26, 63, 64, 67g, 69, 70.
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