logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Rechtsprechung (Rspr.)
(recht.allgemein.prozess)
    

Mit Rechtsprechung bezeichnet man die Tätigkeit der Gerichte. Diese besteht insbesondere darin aus dem objektiven Recht das für den Einzelfall anwendbare Recht zu ermitteln und daraus eine konkrete Rechtsfolge abzuleiten. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise