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Rechtsnachfolge/Sukzession
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von Rechtsnachfolge spricht man bei einem vom Rechtsvorgänger abgeleiteten Rechtserwerb. Der Gegensatz dazu ist der originäre Rechtserwerb.

Man unterscheidet die Einzelrechtsnachfolge, wie sie im Sachenrecht üblich ist und die Gesamtrechtsnachfolge, wie sie z.B. vom Gesetz für den Erbfall angeordnet wird (§ 1922 BGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: Polizeipflicht/Polizeipflichtige * originärer Rechtserwerb * materielle Rechtskraft