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Von einem Rechtsmangel spricht man, wenn Dritte gegen den Käufer/Besteller einer Sache im Vertrag nicht übernommene Rechte geltend machen können (§ 435 Satz 1 und § 633 Abs. 3 BGB).
Beispiel 1: B erwirbt von C eine Software. Nach Abschluss verlangt der M von B Lizenzgebühren für den Gebrauch der Software. Hier ist die Software mit einem Rechtsmangel behaftet.
Beispiel 2: B erwirbt von C ein Mietshaus. Nach Abschluss stellt sich heraus, dass dem M ein Nießbrauch am gesamten Haus zusteht.
Bei den
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