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Rechtsinhaber ist der Oberbegriff für alle ausschließlichen Beziehungen zwischen einem Rechtssubjekt und einem Rechtsobjekt.
Beispiele:
Der Eigentümer ist Rechtsinhaber des Eigentumsrechts an einer Sache. Der Gläubiger ist Rechtsinhaber einer Forderung, Nießbraucher der Rechtsinhaber an einem Nießbrauch, der Mieter Rechtsinhaber des Mietrechts etc.
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