Mit Rechtsberatungsgesetz wird ein Gesetz bezeichnet, dass die Ausübung der Rechtsberatung regelt und beschränkt. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung darf gemäß Rechtsberatungsgesetz grundsätzlich - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist (siehe § 1 Abs. 1 RBerG).
Das im Jahr 1935 erlassene RBerG diente ursprünglich dazu jüdische Anwälte, die durch die Rassengesetze ihre Zulassung verloren hatten, auch von jeder anderen Form der Rechtsberatung abzuhalten. Mittlerweile (2004) soll das RBerG im Zuge einer Novellierung gelockert werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass es gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 2 GG verstößt, wenn ein erfahrener Volljurist wegen Art. 1 § 1 RBerG nicht als unentgeltlich arbeitender Wahlverteidiger zugelassen wird. Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht unter den Begriff "geschäftsmäßig" fällt (BVerfG Beschl. v. 16.2.2006 Az. 2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04).
Werbung:
|