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Die Rechtfertigung einer tatbestandsmäßigen Handlung hat zur Folge, dass dass Handlungsunrecht entfällt und der Täter nicht zu bestrafen ist. Gegen einen gerechtfertigt Handelnden Täter ist keine Notwehr zulässig.
Beispiel: A wird von einem fremden Hund bedroht, in seiner Not reisst er aus dem baufälligen Zaun des B eine Latte um sich gegen das Tier zu verteidigen. Die Sachbeschädigung des A gemäß § 303 StGB wird hier durch § 228 BGB gerechtfertigt. B darf sich nicht dagegen wehren.
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