(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines
Monats anzeigt,
- der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
- den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht
leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist
vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich
nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Werbung:
|