Mit Rahmenrecht bezeichnet man im Zivilrecht sonstige Rechte i.S.v. § 823 BGB die eine ganze Reihe von Einzelrechten umfassen, wie z.B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Bei der Verletzung von Rahmenrechten ist bei Prüfung eines Anspruch § 823 Abs. 1 BGB die Rechtswidrigkeit nicht durch die Rechtsgutsverletzung indiziert. Sie ist gesondert im Rahmen einer umfassenden Rechtsgüterabwägung festzustellen.
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