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§ 24 Rechtsanwendungsgesetz VR China
(gesetz.china)
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§ 24.

Die Parteien können für die Vermögensbeziehungen der Eheleute das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts einer Partei, das Recht ihrer Staatsangehörigkeit oder das Recht des Ortes, an dem das Vermögen im Wesentlichen belegen ist, einvernehmlich wählen. Haben die Parteien nicht gewählt, wird das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts angewandt; gibt es keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, wird das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit angewandt.


Zitiert nach Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 177627

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