Mit Prozesszinsen werden die Zinsen bezeichnet, die auf eine Geldschuld während der Rechtshängigkeit zu zahlen sind (§ 291 BGB).
Gemäß § 291 BGB ist Vorausetzung für das Anfallen von Prozesszinsen, der Eintritt der Rechtshängigkeit und die Fälligkeit der Forderung. Auf das Vorliegen der weiteren Verzugsvoraussetzungen kommt es nicht an.
Werbung:
|