Prozessvertrag (auch prozessrechtlicher Vertrag genannt) sind Verträge, deren unmittelbare Hauptwirkung auf prozessualem Gebiet liegt. Sie sind zulässig, soweit sie keine zwingenden Prozessvorschriften abbedingen. Für Prozessverträge gilt hauptsächlich Prozessrecht, das materielle Recht muss aber ergänzend herangezogen werden. Strittig ist, ob das materielle Recht direkt oder nur entsprechend anzuwenden ist.
Prozessverträge können entweder unmittelbar wirken (z.B. ein Prozessvergleich) oder nur mittelbar (z.B. ein Vertrag über die Rücknahme der Klage). Wirkt der Vertrag nur mittelbar muss das Vereinbarte im Prozess durch die zuständige Partei geltend gemacht werden. Darüber hinaus haben die Parteien nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verwirklichung des Vereinbarten (z.B. die Klagerücknahme).
Für die Wirksamkeit eines Prozessvertrages müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen gegeben sein.
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