logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Prozessverschleppung
(recht.allgemein.prozess)
    

Von einer Prozessverschleppung spricht man, wenn eine Prozesspartei Prozesshandlungen allein zu dem Zweck vornimmt, die Urteilsfindung zur Verzögern. Im Strafprozessrecht kann die die Annahme einer Prozessverschleppung zur Zurückweisung von Beweisanträgen führen. An das Vorliegen einer solchen Annahme sind hohe Voraussetzungen zu stellen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise