Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann ein Prozessvergleich auch im schriftlichen Verfahren geschlossen werden. Dafür unterbreiten entweder die Parteien dem Gericht schriftlich einen Vergleichsvorschlag (Alt. 1) oder das Gericht macht einen Vergleichsvorschlag den die Parteien annehmen (Alt. 2). Anschließend stellt das Gericht den Vergleich durch Beschluss fest (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Der Streit ob Änderungswünsche der Parteien berücksichtigt werden können hat sich mit der Neufassung des § 278 Abs. 6 ZPO vom 1.9.2004 erledigt. Nach damaliger vertretener Ansicht konnten die Parteien den Vergleich einfach mit übereinstimmenden Änderungen annehmen (Thomas/Putzo, § 278 Rn. 15), nach anderer Ansicht mussten sie bei Gericht die Änderungen anregen und dann auf einen Neuvorschlag des Gerichts hoffen.
Wird der Vergleich durch das Gericht fehlerhaft festgestellt, kann sich jede Partei dadurch wehren, dass sie einen Antrag auf Berichtigung stellt. Gegen eine gerichtliche Ablehnung ist dann die sofortige Beschwerde statthaft.
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