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Von einer Protokollrüge spricht man, wenn der Revisionsführer Fehler im Protokoll und nicht Verfahrensfehler rügt. Ein fehlerhaftes Protokoll ist aber nie Revisionsgrund. D.h. Protokollrügen sind unzulässig.
Beispiel: B rügt in seiner Revision, dass im Protokoll das letzte Wort des Angeklagten fehlt. Das ist eine unzulässig Protokollrüge. Zulässig wäre es gewesen, zu rügen, dass der Angeklagte das letzte Wort nicht hatte, und das Protokoll als Beweis dafür anzuführen.
Siehe aber auch unter unwahre Protokollrüge.
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