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Protokollberichtigung
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Von einer Protokollberichtigung spricht man im Strafrecht, wenn nach dem Abschluss der Hauptverhandlung das Protokoll berichtigt wird. Protokollberichtigungen sind zulässig, wenn beide Urkundspersonen (Vorsitzender Richter und Urkundsbeamter) hinsichtlich der zur berichtigenden Tatsache einer Meinung sind.

Eine Protokollberichtigung ist sogar dann zulässig, wenn damit einer bereits begründete Revisionsrüge des Verteidigers der Boden entzogen wird.

Beispiel: Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung gegen A geht nicht hervor, dass die den A belastende Ehefrau über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde. Der Anwalt rügt dies in seiner Revisionsbegründung. Vor Beginn des Revisionsverfahrens wird das Protokoll berichtigt, und die Belehrung der Ehefrau über ihr Zeugnisverweigerungsrecht noch aufgenommen. Dies geschah, weil nach übereinstimmender Ansicht des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten das Protokoll irrtümlich diesen Vorgang nicht festgehalten hat.

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