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Mit Prognoseprinzip wird im Arbeitsrecht das Prinzip bezeichnet, gemäß dem die soziale Rechtfertigung für eine Kündigung in der Zukunft gegeben sein muss. Die Vergangenheit hat insoweit nur Indizwirkung für die Zukunft.
Dabei muss die Prognose zum Zeitpunkt der Kündigung mit Blick auf den Beendigungszeitpunkt gestellt werden.
Beispiel: Wenn B den Arbeitnehmer A personenbedingt kündigen will, weil es in der Vergangenheit zu häufigen Kurzerkrankungen gekommen ist, kommt es für die soziale Rechtfertigung auf eine Zukunfsprognose an. Läßt diese für die Zukunft keine weiteren Kurzerkrankungen des A erwarten, z.B. weil ein bestimmtes Grundleiden auskuriert ist, kommt eine soziale Rechtfertigung schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Gibt es solche Anhaltspunkte nicht, hat die Vergangenheit insoweit Indizwirkung und die Kündigung ist, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, sozial gerechtfertigt.
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