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Mit Produzentenhaftung wird die Haftung des Herstellers eines Produkts im Rahmen des § 823 BGB bezeichnet. Die Produzentenhaftung ist eine Ausprägung der Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Sie setzt, im Gegensatz zur Produkthaftung ein Verschulden des Produzenten voraus.
Die Produzentenhaftung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 26.11.1968 entwickelt. Im amtlichen Leitsatz wird ausgeführt:
Wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses eine Person oder eine Sache dadurch geschädigt, daß das Produkt fehlerhaft hergestellt war, so muß der Hersteller beweisen, daß ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft. Erbringt der Hersteller diesen Beweis nicht, so haftet er nach Deliktsgrundsätzen. Ein Zwischenerwerber kann den bei einem Dritten eingetretenen Schaden nicht nach Vertragsrecht liquidieren.
- Rechtsgutsverletzung
- Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei Inverkehrbringen
- durch Konstruktionsmangel,
- Produktionsmangel,
- Instruktionsmangel
- Kauslität zwischen Inverkehrbringen und Rechtsgutsverletzung
- kausaler Schaden
- Rechswidrigkeit wird durch die Verkehrspflichtverletzung indiziert
- Verschulden
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