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Präjudizien
(recht.allgemein)
    

Mit Präjudizien bezeichnet man der zu entscheidenden Sache vorangegangene Urteile, in denen über Rechtsfragen entschieden wurde, die für die zu entscheidende Sache relevant sind.

Beispiel: B steht vor dem Amtsgericht in C, weil er einen fremden Pkw aufgebrochen und eine auf dem Beifahrersitz liegende Kamera entwendet hat. Vor Gericht ist die Rechtsfrage strittig, ob ein Pkw ein umschlossener Raum im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Zu dieser Rechtsfrage gibt es als Präjudiz eine Entscheidung des BGH (BGHSt 2, 214), in der der BGH entschieden hat, dass Autos umschlossene Räume sind.

Im deutschen Recht gibt es im Unterschied zum anglo-amerikanischen Recht keine rechtliche Bindung an Präjudizien. Faktisch halten sich deutsche Gerichte aber an Präjudizien höherer Gerichte um eine Aufhebung in der Berufung oder Revision zu verhindern.

Für das Amtsgericht in C bedeutet dies, dass es nicht gezwungen ist, die Entscheidung des BGH zu berücksichtigen. Es kann auch annehmen, dass ein Auto kein umschlossener Raum iSd § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Es muss dann aber mit einer Sprungrevision der Staatsanwaltschaft und einer Aufhebung seines Urteils rechnen.

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