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Von Postpendenz spricht man, wenn bei zeitlich aufeinander folgenden Delikten unsicher ist, ob der Täter das frühere Delikt verwirklicht hat, aber mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass er das spätere begangen hat, dessen Verwirklichung aber tatbestandlich von der Nichtverwirklichung des früheren Delikts abhängt. In diesen Fällen kann der Täter nach den Grundsätzen der Postpendenz wegen des späteren Delikts verurteilt werden (BGHSt 35, 86). Es handelt sich dann nicht um einen Fall der Wahlfeststellung.
Beispiel: Es konnte nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob A Mittäter bei dem von C begangenen Diebstahl war. Sicher ist aber, dass er einen Teil der Beute von C erhalten hat. War A Mittäter beim Diebstahl kann er nicht wegen Hehlerei bestraft werden (Der Stehler kann nicht sein eigener Hehler sein), war er es nicht kann er wegen Hehlerei bestraft werden. D.h. die Frage der Strafbarkeit der Hehlerei hängt hier von der nicht klärbaren Frage ab, ob A Mittäter beim Diebstahl war. Die Postpendenz ermöglicht es hier trotz dieser Unsicherheit, den A wegen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu bestrafen.
Siehe auch unter Präpendenz.
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