|
Von Pornographie spricht man im Strafrecht, wenn der Zweck einer Darstellung mit
sexuellem Inhalt überwiegend der sexuellen Reizung dienen soll, eine
inhaltliche Darstellung nicht bezweckt ist oder der sexuelle Inhalt
vergröbert, verzerrt oder anreisserisch wiedergegeben wird.
Werbung:
| |