Handeln die Polizei und Ordnungsbehörden richtet sich die Vollstreckung in Hessen nicht nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sondern nach den §§ 47 ff im Abschnitt vierten Abschnitt Zwang der HSOG.
Die der Polizei entstandenen Kosten werden in Hessen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 HPolOrgVO vom Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung erhoben.
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