Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Zwangsverpflichteten zur unaufgeforderten Information bei Einkommensänderungen. Insoweit besteht nur die Auskunftspflicht nach § 1605 BGB bzw. § 1361 BGB, § 1580 BGB. Dort ist aber jeweils von "auf Verlangen" die Rede.
Im laufenden Gerichtsverfahren, bei Vergleichsschlüssen und bei evidenter Unredlichkeit sind die Beteiligten aber verpflichtet, von sich Auskunft über Veränderungen zu erteilen (Vgl. Heiß/Born, Unterhaltsrecht
Kapitel 6 Rn. 78 ff).
Für das laufende Gerichtsverfahren ergibt sich dies schon aus § 235 Abs. 3 FamFG.
Für den Berechtigten besteht aus dem Gesichtspunkt Treu und Glauben eine Pflicht wesentliche Änderungen wie z.B. Aufnahme einer Ausbildung/Erwerbstätigkeit etc. anzuzeigen.
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