|
Von Pflichtdelikten spricht man bei Delikten, die eine im Delikt bestimmte besondere Pflichtenstellung voraussetzen. Z.B. die Vermögensvorsorgepflicht bei der Untreue (§ 266 StGB).
Bei Pflichtdelikten gilt, dass Täter nur sein kann, wer die im Tatbestand beschriebene besondere Pfichtenstellung innehat. Z.B. kann Täter eines unechten Unterlassungsdelikts nur sein, wer eine Garantenstellung hat, Täter bei § 266 StGB nur wer eine Vermögensfürsorgepflicht hat.
Werbung:
| |