Von einem Pflegekind spricht man, wenn ein Kind oder Jugendlicher
regelmäßig für einen Teil des Tages (Tagespflege) oder dauernd (Vollzeitpflege) außerhalb des Elternhauses in
Familienpflege ist. Die Pflegeperson bedarf grundsätzlich einer
Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII).
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