Mit Pflegegeld wird zum Einen eine Versicherungsleistung aus der Pflegeversicherung bezeichnet, das Personen zusteht, die der köperlichen Pflege bedürfen. Mit dem Pflegegeld soll ein Teil der Kosten für die Pflege abgedeckt werden.
Mit Pflegegeld wird zum anderen die Geldleistung bezeichnet, die Pflegepersonen erhalten die ein Pflegekind zur Pflege aufgenommen haben.
Unterhaltsrechtlich gilt hier § 13 Abs. 6 SGB XI, demgemäß grundsätzlich das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld bei der Berechnung von Unterhalt außer Betracht bleibt, d.h. sowohl bei dem Berechtigten als auch bei dem Verpflichteten.
Eine wichtige Ausnahme sieht § 13 in Abs. 6 S. 2 Nr. 2 vor, d.h. heißt es
Dies gilt nicht 1. (...) 2.für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.
D.h. besteht eine Erwerbsobliegenheit ist das Pflegegeld mitzurechnen bis die Erwerbsobliegenheit erfüllt ist.
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