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Pfandreife
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von Pfandreife spricht man, wenn sich der Gläubiger durch Verkauf aus einem Pfandrecht befriedigen darf (§ 1228 Abs. 2 BGB). Bei Forderungen darf der Pfandgläubiger die Forderung einziehen (§ 1282 Abs. 1 BGB).

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