Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der aus einem Pfändungs- (§ 829 ZPO) und einem Überweisungsbeschluss (§ 835 ZPO) bestehende, Beschluss des Vollstreckungsgerichts bezeichnet, mit dem eine Forderung des Schuldners dem Gläubiger übertragen wird.
Soweit der Schuldner gegenüber dem Drittschuldner einen Anspruch auf Abrechnung hat (z.B. als Arbeitnehmer auf Lohnabrechnung) ist dieser Anspruch mitgepfändet, es bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Beschluss, zur Klarstellung ist dies aber möglich. Die Klarstellung hat dann nur deklaratorische Wirkung.
Siehe auch unter Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in Rechte.
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