Mit Pfändungsgrenze für Einkommen (= Pfändungsfreigrenze) wird der Betrag bezeichnet, der bei Arbeitseinkommen unpfändbar ist (§ 850c ZPO). Der Betrag wird grundsätzlich in § 850c ZPO genannt, wird aber gemäß § 850c Abs. 2a ZPO alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli durch Bekanntmachung des Bundesministeriums angepasst.
Zur Zeit liegt die Pfändungsfreigrenze der untersten Einkommensstufe für eine Person ohne Unterhaltspflichten bei 1029,99 EURO § 850c ZPO (Stand 30.11.11). Die weiteren Grenzen für höhere Einkommensstufen und weitere Unterhaltspflichten ergeben sich aus der Anlage zu § 850 c (im Schönfelder abgedruckt)
Gegenüber Unterhaltspflichten gelten diese Grenzen gemäß § 850d ZPO nicht, hier ist dem Schuldner nur das was er für seinen notwendigen Unterhalt und zur vollständigen Erfüllung vorrangiger oder zur anteiligen Erfüllung gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen benötigt.
Einer Herabsetzung wegen mietfreiem Wohnen wird vom BGH in seinem Urteil aus dem Jahr 2003 abgelehnt, mit der Begründung, da dies vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei (BGH vom 12.12.2003 Az. IXa ZB 226/03).
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