Von persönlichen Strafausschliessungsgründen spricht man, bei gesetzlich festgelegten Umständen die abhängig von der Person des Täters schon vor Begehung der Tat bestehend und eine Bestrafung ausschliessen. Z.B. Indemnität von Abgeordneten (§ 36 StGB) oder das Angehörigenverhältnis bei Strafvereitelung (§ 258 Abs. 6 StGB).
Von persönlichen Strafaufhebungsgründen spricht man dagegen, wenn die gesetzlich festgelegten Umstände erst nach Begehung der Tat eintreten und eine Bestrafung ausschliessen. Z.B. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) oder tätige Reue (z.B. § 98 Abs. 2 S. 2 StGB).
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