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Mit perpetuatio fori (lat.) wird die Fortdauer der Zuständigkeit eines Gerichts nach Anhängigkeit trotz Veränderung bezeichnet. In Deutschland ist die perpetuatio fori in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geregelt. Siehe unter Rechtshängigkeit.
Beispiel: A und wohnt in München. Der B verklagt den A gemäß §§ 12, 13 ZPO an dessen allgemeinen Gerichtsstand am Amtsgericht München auf Zahlung von 1.000,-. Nach Zustellung der Klage (= Rechtshängigkeit) zieht nach Flensburg um. Damit entfällt der allgemeine Gerichtsstand München. Trotzdem bleibt München gemäß § 261 Abs. 3 Nr 2 ZPO zuständig.
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