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Mit Parteivortrag wird die Gesamtheit des Parteivorbringens in der mündlichen Verhandlung einschliesslich der ausdrücklich oder stillschweigend mit der Antragstellung in Bezug genommen Schriftsätze bezeichnet. Der Parteivortrag umfasst damit, das zu Protokoll genommene mündliche Vorbringen der Parteien, die Schriftsätze, die Anlagen zu den Schriftsätzen und die auf Antrag beigezogenen Urkunden und Beiakten. Nicht dazu gehören entsprechend Zeugenaussagen und von Amts wegen beigezogene Urkunden oder Akten. (Oberheim § 8 Rn. 6 f).
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