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Parteigutachten
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.schaden)
    

Von Parteigutachten spricht man bei allen Gutachten die außergerichtlich von einer Partei eines Rechtsstreites zur Ermittlung der Schadensursache oder Schadenshöhe eingeholt wurden. Die Kosten des Parteigutachtens sind teil des zu ersetzenden Schadens.

"Der Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB umfaßt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre auch die Kosten eines privaten Gutachtens, soweit dieses Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Kosten des Gutachtens unter § 249 Satz 2 BGB gefaßt werden, wie meist geschieht, oder unter § 251 BGB." (OLG Hamm, Urt. v. 19.5.1994 Az. 5 U 127/93)

Dies gilt auch, wenn sich das Gutachten nach Einholung eines Gerichtsgutachtens als unbrauchbar herausstellt (Abweichung > 20 %), allerdings sind in letzterem Fall der Ersatzansprüche der Partei an den Erstattungspflichtigen abzutreten (AG Hannover , Urteil v.11.11.2010 Az. 449 C 11247/10 = NJW-RR 2011 760) .

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